blutigen und landverderblichen Kriegen, wie ausz den Historien mehr
alsz zu viel ersehen ist, auszschlagen, mit reiffem wolerwogenen
Raht verhütet und abgewendet werdem sehr löblich und höchstrühmlich,
also der Allerhöchste herzlich und flehentlich zu bitten, dasz
er, alt ein Gott desz friedens und der einigkeit, diese E. Kön. M.
recht Königle Vorsorge und gemeinnützige intention von oben herab
miltiglich secundiren, gesegnen und zu ersprieszlicher perfection und
gäntzlicher vollenkommenheit, und dann ferner zu perpetuirlicher
ohnverrückter observantz gedeyen, und ihm gnänigst anbefolen
seyn laszen wolle.
Das werek aber an sich selbsten betreffend, ists gewiszlich
von gar hoher importantz und wichtigkeit, beruhet vornehmlich
in den händen Gottes und Zufähllen unterworffen, dasz Menchliche
prudentz und Witze, solche alle vorher abzusehen und
abzuwenden oder zu verhüten, viel zu schwach und unvermügend
ist, wie solches die Historien und erfahrunge überflüszig bezeugen
und für augen stellen. Weil aber gleichwol nicht weniger bekannt,
dasz dannoch das ienige, was mit gutem raht und vorbedacht angefangen
und werckstellig gemacht wird, ius gemein beszer geräth
und auszschläget, als wasz nur schlecht ausz unbedachtsahmkeit zur
hand genommen oder dem bloszen und blinden glücke heimbgestellet
wird. Und in diesen fällen gnug is, die Menschliche vernunft
in so weit, als sie sich erstrecken kan, zu employen und
anzuwenden:
Als haben wir obliegender pflichte und allerunterthänigster
schuldigkeit nach nicht unterlaszen sollen, diese Sache, einhalts
E. Kön. Mtt. allergnädigsten befehligs, unsers theils reiflich nachzusinnen,
und wie es in andern Erb Königsreichen in denen Successionsfällen
gehalten, nachzuschlagen, und uns darauf eines ohnmaszgebund
unvorgreifflichen allerunterthänigsten voti collegialiter verglichen,
welches E. Kön. Maytt. wir hiemit gehorsambst übersenden, dero
höchsterleuchteten dijudication anheimbstellend, ob und was dieselbedarausz
zu dero intention und vorhaben diensahm und nützlich zu
seyn erachten wollen, zumaln es eine Sache, die ab E. Kön. Maytt.,
als primi acquirentis und legis latoris, arbitrio und willen allein dependiret
und darnach einzurichten ist, auch alle verfallende dubia
von E. Kön. Mtt. durch ein eintziges wort ihre gäntzliehe decision
bekommen und erlangen können, deren sich dann nicht wenige, und
unter andern diese nachgesetzte herfür thuen, und nicht wol ohn-
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