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darüber ewre Rähtliehe gedancken in schrifften einschicket, mitt dem allerersten und fürterligsten einen aufsatz machet, welchergestalt eine bestendige unwiederruffliche und zu ewigen tagen gültige Erb Succession in unserm Königl. Erbhause abzufaszen, einzurichten und der posterität zum besten per ultimam Dispositionem, oder ein Erb Statutum, zu bevestigen und zu publiciren. Worbet dan zugleich der Casus, wann der proximus Successor minorennis sein werde, wie bisz zu deszen Majorennität die Regierrun zu bestellen, verfaszet werden musz. Wir zweiffen nicht, ihr werdet Ewrer in publicis erlangten experientz und den erlebten und ausz den Historien in dergleichen fellen bekanten exemplen nach hierbey eine solche Vorsichtigkiet gebrauchen, dasz, so weith sich menschlicher Witz erstrecket, allen sonst besorgende, zur zerrüttung und weitläufftigkeit anlasz gebenden streittigkeiten in zeiten könne vorgebeüget, und unserer posterität ein gutes und sichers fundament zur künfftigen ruhigen und unstreittigen Succession gelagt werden. Gestalt Wir dann der sachen wichtigkeit nach auch theilsz Unsrer alhier anwesenden Rähte guettachten hierüber einholten, und verpleiben euch sambt und sonders mitt Königl. Gnaden wolgewogen. Geben auf unszer Residentz zue Copenhagen, den 26 Martij anno 1661.

F r i d e r i c h


Ad mdtm. T. Lenten.

Udskrift:
Denn Ernvesten und hochgelahrten Unsern zur Regierungh in Unszern Fürstenthümbern Scheszwig, Hollstein verordneten respective Cantzler, vice-Cantzler und Rähte, allerseits lieben getrewen, sambt und sonder etc. Glückstatt.

2.

Regeringskancelliets Betænkning af 21. April 1661.

Durchleuchtigster, Grossmächtigster König, Allergnädigster Herr. E. Kön. Maytt. allergnädigstes Rescriptum, deszen Datum stehet Kopenhagen den 26. Martij, haben wir mit allerunterthängister devotion empfangen und inhalts darausz mit mehrem verstanden, Was gestalt dieselbe, nachdem Jhro durch Gottes sonderbahre providentz, auch einmütige zusammenstimmung dero gesamblen Stände im